Allgemeine Geschäftsbedingungen

ImagoMota GbR, Kai Sieber & Jared Fantaye

(„Auftragnehmer“)

Stand: 15.03.2022

1. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge über Film- und Fotoproduktionen. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.

  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Erstellung von individuellen Filmen und Fotos durch den Auftragnehmer gegen Zahlung eines Honorars. Der Auftragnehmer erfüllt den Vertrag durch Erstellung und Überlassung der erstellen Filme und Fotos sowie durch Einräumung der Nutzungsrechte.

  2. Leistungen werden auf der Grundlage eines von dem Auftraggeber freigegebenen Konzepts erbracht. Alle vom Auftraggeber in diesem Zusammenhang bereitge-stellten Unterlagen, Vorgaben, Auskünfte und Informationen gelten als für die Leistungserstellung vollständig, richtig und verbindlich. Spätere Ergänzungen und Änderungswünsche sind nicht Vertragsgegenstand und werden nur gegen Vereinbarung einer gesonderten Vergütung erbracht. Dies gilt insbesondere für ergänzende Film- oder Fotoaufnahmen, die einen erneuten Drehtermin erfordern.

3. Vertragsschluss

  1. Der Auftragnehmer gibt auf der Grundlage von Vorgesprächen ein rechtsverbindliches Angebot ab, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist annehmen kann.

  2. Die Übermittlung des Angebots erfolgt per E-Mail. Die Annahme kann durch Unterzeichnung und Übermittlung des Angebots oder durch Bestätigung per E-Mail erfolgen.

  3. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss werden wirksam, wenn eine Vertragspartei diese schriftlich bestätigt und die andere Vertragspartei dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widerspricht.

4. Auftragsdurchführung

  1. Die Erstellung von Fotos erfolgt im Rahmen eines Fotoshootings zu einem vereinbarten Termin. Von den erstellten Aufnahmen wählt der Auftragnehmer die vereinbarte Anzahl an Fotos nach eigenem Ermessen aus und führt eine allgemeine Bildoptimierung durch. Anschließend werden die Fotos dem Auftraggeber per Datenfernübertragung oder auf einem Datenträger in dem vereinbarten Dateiformat übermittelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, einmalig Farbkorrekturen zu verlangen. Rohmaterial wird auf Wunsch des Auftraggebers ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt.

  2. Filmproduktionen erfolgen auf der Grundlage eines von dem Auftraggeber genehmigten Konzepts. Die Aufnahmen erfolgen zu einem vereinbarten Drehtermin an dem vereinbarten Drehort. Nach dem Drehtermin übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Rohschnitt. Der Auftraggeber kann zweimalig kostenfrei Änderungen des Rohschnitts verlangen. Anschließend übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Feinschnitt. Ein Änderungsrecht des Auftraggebers bezüglich des Feinschnitts besteht nicht.

  3. Änderungswünsche müssen innerhalb von 14 Werktagen mitgeteilt werden, andernfalls verfällt das Änderungsrecht.

  4. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für ein Fotoshooting oder einen Filmdreh aufgrund von ihm zu vertretender Umstände ab, so ist er zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet. Das Ausfallhonorar umfasst alle für den Film-dreh eingeplanten Kosten und Aufwendungen, insbesondere Kosten für bereits angemietetes Equipment und die Tagessätze für eingeplante Mitarbeiter. Kann ein Drehtermin aufgrund der Wetterverhältnisse nicht durchgeführt werden, so um-fasst das Ausfallhonorar die Kosten für gemietetes Equipment in voller Höhe und 50 % der Tagessätze der für den Termin eingeplanten Mitarbeiter.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Auftragsdauer ein mit dem Auftrag vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen vereinbarten Termin für ein Fotoshooting oder Filmaufnahmen so vorzubereiten, dass die Aufnahmen pünktlich beginnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen ist die zusätzlich benötigte Zeit mit dem allgemeinen Stundenhonorar des Auftragnehmers zu vergüten.

  3. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Auftragnehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit einer Kündigungsandrohung zu be-stimmen. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung der Mitwirkungshandlung bis zum Ablauf der Frist nicht erfolgt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil des Honorars verlangen.

6. Leistungszeit

  1. Die Arbeiten werden innerhalb der vereinbarten Leistungszeit durchgeführt. Die Leistungszeit beginnt mit Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den Auftraggeber sowie nach Erhalt einer Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde.

  2. Die Leistungszeit verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge fortsetzen.

  3. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum des Vorliegens höherer Gewalt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert. Dau-ert der Zustand höherer Gewalt länger als zwölf Wochen an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern der Auftragnehmer im Zeitpunkt des Rücktritts bereits Material erstellt hat, welches der Auftraggeber nutzen kann, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Wertersatz.

7. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Abnahme einzelner Szenen bei einem Drehtermin.

  2. Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

8. Honorar

  1. Festpreise werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber vor Vertragsschluss bereitgestellten Informationen abgegeben. Mehraufwand aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen ist von Festpreisen nicht abgedeckt. Das Gleiche gilt für die vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschten Änderungen von Konzepten sowie bei zusätzlichen Leistungen.

  2. Ist dem Vertrag ein unverbindlicher Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden, so erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Ergibt sich, dass der Auf-trag nicht ohne eine Überschreitung von mehr als 15 % des Kostenvoranschlags ausführbar ist, so wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag aus diesem Grund, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Teilvergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit.

  3. Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, ist diese unmittelbar nach Vertragsschluss fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Ver-zugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB sowie eine Pauschale in Höhe von 40, - Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB. Der Auftragnehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weite-ren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9. Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erstellen Arbeiten ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars.

  2. Bei der Filmherstellung lizenziert der Auftragnehmer die vom Auftraggeber ausge-wählte Musik und erteilt dem Auftraggeber eine Unterlizenz. Für die Unterlizenz gelten die Bedingungen der Hauptlizenz. Diese stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber darf die Musik nur im Rahmen der erteilten Lizenz verwenden.

  3. Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Namensnennung im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Fotos oder Filmproduktionen.

10. Mängelrechte des Auftraggebers

  1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hin-sichtlich der Foto- bzw. Filmaufnahmen erteilt, so stellen Abweichungen von den Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung keinen Mangel dar.

  2. Sind die Fotos bzw. Filme mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßige Kosten liegen insbesondere vor, wenn die Nacherfüllung einen neuen Drehtermin erfordern würde. Wird die Nacherfüllung verweigert oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  3. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung der Arbeiten Mängel erkennt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

  4. Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so ist Auftragnehmer nur dann zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn die Ursachen für den Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden waren und nicht erst später durch eine weitere Bearbeitung entstanden sind.

  5. Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorliegt oder nicht von dem Auftragnehmer verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche auf-gewendete Zeit des Auftragnehmers mit dem allgemeinen Stundenhonorar zu vergüten.

  6. Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

11. Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet bei fahrlässig verursachten Vermögensschäden nur im Rahmen des vorhersehbaren und typischen Schadens. Dies gilt nicht bei Personenschäden.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ihm bereitgestellte Requisiten mit einem Wert von über 1.000 Euro zu versichern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wertvolle Requisition vor Beschädigungen angemessen zu schützen.

  3. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vor-wiegend von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber verursacht worden ist.

  4. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Auftragnehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Auftragnehmer we-der kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggeber es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber weitere Investitionen getätigt hat, die im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ganz oder teilweise vergeblich wären (z.B. Film für ein Firmenjubiläum oder eine großangelegte Marketingkampagne).

12. Vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung der Arbeiten den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

  2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Produktion nicht zugemutet werden kann.

13. Datenschutz; Vertraulichkeit

  1. Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

  2. Bei der Aufnahme von Personen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Einwilligung dieser Personen hinsichtlich der Aufnahmen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgenommene Personen aufgrund einer fehlenden Einwilligung gegen den Auftragnehmer geltend machen.

  3. Der Auftragnehmer wird ihm bekanntgewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich behandeln. Eine Weitergabe an Dritte, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden, ist zulässig, wenn sich diese gegenüber dem Auftragnehmer ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.

14. Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragnehmer als Kundenreferenz auf seiner Webseite, in seinen Marketingunterlagen und in seiner Kommunikation zu be-nennen. Das Nennungsrecht beinhaltet die Verwendung des Logos des Auftragnehmers.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Fotos und Filme als Referenzarbeiten und Anschauungsmaterial auf seiner Webseite, in seinen Showreels und in sozialen Medien kostenfrei zu nutzen.

15. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.